Satzung der Schützengesellschaft Semmenstedt e.V.
§ 1
(Name, Sitz)
§ 2
(Zweck)
§ 3
(Rechtgrundlage)
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt.
§ 4
(Mitglieder)
§ 5
(Ehrenmitglieder)
Wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat, kann durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 6
(Austritt)
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Er muß einem Mitglied des erweiterten Vorstandes schriftlich erklärt werden.
§ 10
(Rechte und Pflichten)
§ 11
(Organe des Vereins)
§ 12
(Vorstand)
§ 13
(Erweiterter Vorstand)
Die Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes zu a., c., und e. erfolgt in ungeraden Jahren, erstmals 1985, und zu b., d., f. und g. in geraden Jahren, erstmals 1986.
2. Der erweiterte Vorstand ist für alle Fragen von wesentlicher Bedeutung zuständig.
3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte.
4. Der Schriftführer erledigt in Zusammenarbeit mit dem Vorstand den Schriftverkehr.
5. Die Schießwarte leiten das Übungsschießen und regeln selbständig die Teilnahme von Schützenmannschaften an Veranstaltungen.
§ 14
(Amtszeit)
1. Vorstand und erweiterter Vorstand werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
2. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes müssen volljährige Vereismitglieder sein.
§ 15
(Mitgliederversammlung)
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal statt. Den genauen Termin bestimmt der Vorstand.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch
a. Anschlag am Gemeindebrett,
b. Aushang im Schießstand
mindestens 2 Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Tagen mündlich oder schriftlich einberufen.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 16
(Beschlußfähigkeit und Stimmrecht)
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 1/5 der Mitglieder anwesend sind.
2. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 17
(Wahlen)
Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a. Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
b. Die Erteilung der Entlastung über die Jahresabrechnung,
c. Die Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre,
d. Satzungsänderungen,
e. Die Auflösung des Vereins,
f. Verpflichtungsverträge mit einem Wert über 1.000 Euro.
§ 18
(Anträge)
Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge für die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung einschließlich Begründung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 19
(Tagesordnung)
Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens die folgende Punkte zu umfassen:
1. Feststellung der Stimmberechtigten und der Beschlußfähigkeit,
2. Jahresbericht des Vorstandes, des Kassenwarts und der Schießwarte,
3. Beschlußfassung über die Entlastung,
4. Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
§ 20
(Satzungsänderung)
1. Eine Mitgliederversammlung kann die Satzung nur ändern, wenn mit der Tagesordnung Art und Umfang der Änderung bekannt gegeben wurden.
2. Ein Beschluß, der eine Satzungsänderung beinhaltet, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
$ 21
(Auflösung der Gesellschaft)
1. Eine Mitgliederversammlung kann den Verein nur auflösen, wenn sie zu diesem Zweck einberufen wurde.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 4/5 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, mindestens jedoch 1/2 der Gesamtmitglieder.
$ 22
(Anfall des Vereinsvermögens)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen an die Gemeinde des Sitzes des Vereins mit der Maßgabe, daß diese das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Im Falle der Gründung einer neuen Schützengesellschaft hat die Gemeinde das Vereinsvermögen dem neuen Verein auszuhändigen.
§ 23
(Schlußbestimmung)
Die bisherige Satzung tritt mit der Eintragung dieser geänderten und neu gefassten Satzung in das Vereinsregister außer Kraft.
Semmenstedt, den 11. Februar 1984